Landesarbeitsgericht Mainz
Az.: 9 Sa 454/08
Urteil vom 05.12.2008
Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az.: 9 Ca 981/07
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 20.06.2008, Az.: 9 Ca 981/07, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsanwältinvision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.11.2007 mit Zugang dieser Kündigungserklärung oder jedenfalls aufgrund einer Umdeutung dieser Kündigung in eine ordentliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist seine Beendigung gefunden hat.
Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 20.06.2008, Az: 9 Ca 981/07.
Nach erstinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen K., R., S. und Z. gemäß Beweisbeschluss vom 11.04.2008 hat das Arbeitsgericht im genannten Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigungserklärung vom 08.11.2007 beendet wurde und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen wird: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass der Kläger absichtlich eine Wand und eine Wandfertigungsanlage beschädigt habe. Gleiches gelte für den Vorwurf, der Kläger habe einen Vorgesetzt bedroht. Die weiteren Vorwürfe, der Kläger habe dreimal falsch geladen und bei einem Streitgespräch gegenüber einem Vorgesetzten geäußert, er gehe jetzt nach Hause und rede mit dem Vorgesetzten kein Wort mehr, ihm – dem Kläger – sei alles egal und ihm könne nichts passieren, reichten als Grund für eine fristlose Kündigung nicht aus. Bei der Falschbeladung handele es sich um Arbeitsfehler. H[…]