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Rechtsanwälte Kotz GbR

Personalberater – Haftung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

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OLG Frankfurt
Az: 16 U 175/13
Urteil vom 08.05.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2013, Az. 2 – 05 O 109/13, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.684,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung einer Verschwiegenheitsverpflichtung.
Die Klägerin beauftragte am …. Juni 2012 den Beklagten, einen Personalberater, der in seinen Unterlagen … mit strikter Diskretion und einer Vertrauensgarantie wirbt, mit der Suche einer geeigneten Persönlichkeit für die Position eines …. Anfang September 2012 übersandte der Beklagte der Klägerin die Bewerbungsunterlagen von Frau A. Mit E-Mail vom …. September 2012 teilte der Personalleiter der Klägerin dem Beklagten mit, dass der Geschäftsführer der Klägerin keine Frau wünsche. Nachdem der Vertrag zwischen den Parteien aufgrund von Differenzen beendet worden war und der Beklagte sein Honorar erhalten hatte, unterrichtete er die Bewerberin A mit E-Mail vom …. Oktober 2012 darüber, dass der Geschäftsführer der Klägerin keine Frau einstellen wolle; zugleich bezeichnete er das Verhalten als skandalös und als eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes und riet der Bewerberin, sich an einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der erforderlichen Fristen zu wenden, wenn sie wegen Schadensersatz dagegen vorgehen wolle. Zudem leitete er am …. Oktober 2012 die E-Mail des Personalleiters vom …. September 2012 an die Bewerberin weiter. Diese führte daraufhin ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen die Klägerin wegen Verstoß[…]


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