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Fahrerlaubnisentziehung – Punkteüberschreitung – Tilgung nach 5 Jahren

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Verwaltungsgericht Trier
Az.: 2 L 399/06.TR
Beschluss vom 18.05.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 18. Mai 2006 beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500,– € festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 06. April 2006 anzuordnen, ist zulässig, er hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich als rechtmäßig darstellt und wegen der überragenden Interessen der Verkehrssicherheit die Notwendigkeit ersichtlich ist, die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden.
Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben. Im Falle des Antragstellers ergeben sich 18 Punkte. Die diesbezügliche Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 17. März 2006 trifft inhaltlich zu. Die seit 1999 von dem Antragsteller begangenen Verkehrsübertretungen führen rein rechnerisch zu einem Gesamtpunktestand von 22 Punkten. Da die beiden zeitlich ersten Übertretungen aus den Jahren 1999 und 2000 gemäß § 29 Abs. 6 S. 4 StVG nach fünf Jahren zu tilgen waren, sind die hierfür insgesamt vergebenen vier Punkte in Abzug zu bringen, was zu einem Punktestand von 18 Punkten führt.
Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung sind die drei Punkte, die sich aus der Übertretung vom 08. Januar 2001 ergeben, nicht zu tilgen. Gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG beginnt die Tilgungsfrist bei verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Bezüglich der Tat vom 08. Januar 2001 trat die Rechtskraft jedoch erst am 25. April 2001 ein, mit[…]


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