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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Cannabiskonsum

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VG Bremen
Az: 5 V 531/11
Beschluss vom 15.06.2011

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem 1990 geborenen Antragsteller wurde im November 2010 die Fahrerlaubnis der Klassen B/M/S/L erteilt. Am 25. Februar 2011 wurde der Antragsteller von Beamten der Polizei Bremen kontrolliert, als er mit einem Pkw den Osterdeich in Bremen befuhr. Ein durchgeführter Urintest verlief positiv auf THC. Eine Blutanalyse ergab nach dem toxikologischen Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte für den Antragsteller Blutwerte von 1,2 ng/ml THC und 18 ng/ml THC-COOH. Nach dem polizeilichen Tathergangsbericht habe der Antragsteller nach Vorhalt und Belehrung ausgeführt, dass er an den Wochenenden mal einen Joint rauche. Unter der Woche rauche er nicht. Seinen letzten Joint habe er definitiv am letzten Wochenende, so am 20. Februar 2011 geraucht.
Mit Verfügung vom 4. April 2011 entzog das Stadtamt Bremen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, da er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Die bei ihm festgestellte THC-Konzentration von 1,2 ng/ml liege über der Grenze von 1,0 ng/ml, bei deren Überschreitung die bremische Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht einen zeitnahen Konsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit annehme. Auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis könne aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers geschlossen werden, die er in einem Telefongespräch mit der Fahrerlaubnisbehörde am 31. März 2011 gemacht habe. In dem Gespräch habe der Antragsteller berichtet, dass er bereits eine Woche vor dem Vorfall Cannabis geraucht habe. Insgesamt sei es zweimal gewesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete das Stadtamt damit, dass bei den bestehenden Eignungsmängeln des Antragstellers jede[…]


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