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Tagessatzhöhe – Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Festsetzung

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KG Berlin – Az.: (3) 121 Ss 23/14 (20/14) – Beschluss vom 10.03.2014

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2013 dahin abgeändert, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 25,00 Euro herabgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist der Angeklagte ferner zu einer Geldbuße von 35,00 Euro verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt, hat nur hinsichtlich der festgesetzten Tagessatzhöhe Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und gegen die Anzahl der Tagessätze richtet, ist sie aus den dem Revisionsführer bekannten Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 5. März 2014 hat vorgelegen, gibt aber zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Wie oft der Angeklagte rangieren musste und bei welchem Rangiervorgang sich der Verkehrsunfall ereignete, kann dahinstehen. Das Amtsgericht hat hierzu keine dezidierten Feststellungen getroffen, sondern das Unfallgeschehen rechtsfehlerfrei als „beim Linksabbiegen“ beschrieben. Es hat – angesichts der Angaben des Sachverständigen M…, der Schadenshöhe und der für den Angeklagten erkennbar hochkritischen Abbiegesituation (UA S. 4) ausgesprochen zurückhaltend – festgestellt, der Angeklagte habe den Schadenseintritt „zumindest billigend in Kauf genommen“ und damit rechtsfehlerfrei zugunsten des hierdurch nicht beschwerten Angeklagten nur bedingten Vorsatz angenommen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung hiervon u. a. damit begründet, dass der Anstoß aufgrund der versteiften Säulen des geschädigten Fahrzeugs taktil wahrnehmbar gewesen sei, nämlich zweimal. Indem die Revision genauere Feststellungen zu der durch den Sachverständigen ermittelten taktilen Wahrnehmbarkeit verlangt, überspannt sie die Anforderungen an das Urteil, zumal hier weitere Umstände dafür sprachen, dass der Angeklagte das Unfallgeschehen bemerkt hat. Entgegen der Auffassung der Revision genügen die Darlegungen zu dem erstatteten Sachverständigengutachten revisionsrechtlichen Anforderungen. Enthält das Urteil, wie hier, k[…]


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