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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung bei Alkoholabhängigkeit

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 Fahrerlaubnis VG Bremen
Az.: 5 V 458/10
Beschluss vom 27.04.2010

Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Die 1962 geborene Antragstellerin erwarb 1981 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Am 17. Oktober 2008 kam es nach einer Suizidankündigung der Antragstellerin zu einer Personenfahndung, in deren Verlauf die Antragstellerin von der Polizei Bremen in der Straße I. in Bremen in ihrem Pkw sitzend angetroffen wurde. Ausweislich der Angaben zum Tat-verlauf in der Strafanzeige der Polizei Bremen vom 18. Oktober 2008 gab die Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten an, dass sie mit dem Pkw zu der Stelle gefahren sei. Sie sei jedoch nicht betrunken gefahren. Die nach der Einlieferung in das Zentralkrankenhaus Ost erfolgte Blutabnahme ergab ausweislich des Blutalkoholbefundberichts des Klinikums Bremen-Mitte vom 23. Oktober 2008 eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,02 ‰. Der toxikologische Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte vom 17. November 2008 ergab darüber hinaus Blutwerte von < 19 ng/mL Diazepam und 30 ng/mL Nordazepam. Mit Schreiben vom 09. November 2009 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin zur Ausräumung von Bedenken an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu folgender Fragestellung auf: Kann der/die Untersuchte trotz der aktenkundigen Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klasse(n) 1 und 3 sicher führen? Ist insbesondere zu erwarten, dass er/sie zukünftig ein Kraftfahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss führen wird? Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, im Rahmen der Personenfahndung vom 17. Oktober 2007 sei bei der Antragstellerin eine AAk von 1,61 mg/l festgestellt worden. Die anschließende Blutabnahme habe eine BAK von 3,09 ‰ ergeben. Des Weiteren seien im Blut der Antragstellerin die Substanzen Diazepam und Nordazepam festgestellt worden. Das Gutachten des


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