VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Az.: 1 L 398/02.TR
Beschluss vom 26.04.2002
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n vorläufiger Erteilung einer Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 26. April 2002 b e s c h l o s s e n
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Erreichung des Arbeitsplatzes und für Fahrten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu erteilen, ist zulässig, er führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr, besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Lässt allerdings die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das,von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Dabei ist vorliegend zunächst zu sehen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, in dem grundsätzlich keine endgültigen, sondern nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung eines gefährdeten Anspruchs oder zur Regelung eines Zustandes getroffen werden dürfen, kommt ein[…]