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Inkassounternehmen – Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa Holding AG

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LG Karlsruhe –  Az.: 7 O 227/14 – Urteil vom 16.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt den Widerruf von Negativeinträgen in der Datenbank der Schufa Holding AG sowie die Mitteilung der Beklagten an die Schufa Holding AG zur Wiederherstellung der dort enthaltenen Scorewerte auf einen Stand ohne die streitgegenständlichen Negativeinträge. Darüber hinaus begeht die Klägerin Unterlassung künftiger Mitteilungen von offenen Forderungen bezüglich des Vertrags, der den streitgegenständlichen Forderungen zugrunde liegt.

Die Beklagte ist ein Inkassounternehmen. Die … war Inhaberin von zwei Forderungen gegen die Klägerin über 123,49 € und 81,58 € aus einem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin. Die Forderungen stammen unbestritten aus einem Zeitraum, in dem die Klägerin zwei Schicksalsschläge in Form einer schweren Krankheit und einem Arbeitsplatzverlust erlitt.

Symbolfoto: Von Jarretera /Shutterstock.com

Über die beiden Forderungen erwirkte die … mangels Zahlung der Klägerin jeweils rechtskräftig Vollstreckungsbescheide. Bezüglich der ersten Forderung über 123,49 € erging gegen die Klägerin ein Vollstreckungsbescheid über die Gesamthöhe von 282,24 € bei dem Amtsgericht Mayen – Gemeinsames Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland – mit dem Az. …. Darin enthalten waren zusätzlich Verfahrenskosten und Nebenforderungen. Bezüglich der zweiten Forderung über 81,58 € erging gegen die K[…]


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