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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Verwalterbestimmungsrecht über die Zuordnung von Lasten und Kosten

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AG Pinneberg, Az.: 60 C 61/16, Urteil vom 21.02.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 41,27 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.09.2016 zu TOP 4 (vgl. Anlage K2, Seite 2 des Versammlungsprotokolls), mit dem die Jahresabrechnungen 2015 genehmigt wurden, beschränkt auf die Positionen Winterdienst, Gartenpflege und Reinigung betreffend die Tiefgarage.

Die Teilungserklärung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K4, Bl. 23 ff. der Akte), bestimmt unter anderem, dass die 89 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage ebenso wie die 55 Wohnungen Sondereigentum darstellen.

Regelungen der Lasten- und Kostenverteilung sind an zwei Stellen in der Teilungserklärung enthalten. Eingang wird klargestellt, dass es in der Nachbarschaft der Gemeinschaft weitere Wohnungseigentumsvorhaben geben wird, die teilweise – zum Beispiel hinsichtlich der Antennenanlage – im wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Verbund mit der Gemeinschaft stehen sollen. Diesbezüglich enthalten Abs. III Ziffer 1.) bis 3.) der Teilungserklärung Regelungen zur Lasten- und Kostenverteilung zwischen mehreren Eigentümergemeinschaften. § 7 der Gemeinschaftsordnung unterscheidet dann zwischen solchen Lasten und Kosten der Tiefgarage einerseits und der Wohnanlage und des Abrechnungsverbundes andererseits, die eindeutig zu ermitteln sind, und solchen Lasten und Kosten, die nicht eindeutig von den Teil- oder Wohnungseigentümern zu tragen sind (Ziffer 3. des § 7). Dabei sollen eindeutig ermittelbare Lasten und Kosten der Tiefgarage von den 89 Teileigentümern zu gleichen Teilen getragen werden, eindeutige Lasten und Kosten der Wohnanlage nach dem Verhältnis der Wohnflächen von den Wohnungseigentümern und nicht eindeutige Lasten und Kosten von allen Miteigentümern im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Den 89 Tiefgaragenstellplätze sind laut Teilungserklärung je 8/10.000 Miteigentumsanteile zugeordnet. Wörtlich heißt es in Ziffer 3.) weiter:

„Bei Zweifeln über die Zuordnung von Lasten und Kosten entscheidet der Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei kann der Verwalter Leistungen, die gleichermaßen für Wohnungs- und Teileigentum erbracht werden (z.B. Reinigungsarbeiten) nach Erfahrungswerten auf das Wohnungs- bzw. Teileigentum aufteilen.[…]


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