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Rechtsanwälte Kotz GbR

Blutentnahme – ohne richterliche Anordnung – Beweisverwertungsverbot

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Landgericht Berlin
Az: 528 Qs 42/08
Beschluss vom 23.04.2008

In der Ermittlungsverfahren gegen pp. wegen Trunkenheit im Verkehr hat die Strafkammer 28 des Landgerichts Berlin am 23. April 2008 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten vom 19. Februar 2008 gegen den Beschluss des Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 27. Juli 2008 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe:
I, Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet. Auch nach Ansicht der Kammer bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis im Urteil nach § 69 StGB entzogen werden wird (§ 111 a Abs. 1 StPO).

1.) Der wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt vorbestrafte Angeklagte ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand dringend verdächtig, am 05. Mai 2007 gegen 22:20 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen XXXXXX, die Grabbeallee, 13156 Berlin, befahren zu haben, obwohl er infolge zumindest alkoholbedingter Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen.

2.) Die Kammer hat das gegenwärtige Ermittlungsergebnis allein auf den Ermittlungsbericht des KI-IK S. vom 06. Mai 2007 gestützt und das Gutachten des LKA KT 41 vom 08. Mai 2007 zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten und den Untersuchungsbericht des LKA KT 41 vom 13. Juni 2007 zur Feststellung, ob sich in der Blutprobe des Angeklagten Stoffe befinden, die dem BtMG unterliegen, unbeachtet gelassen, weil diese nach Ansicht der Kammer nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen unverwertbar sind.

a.) Der Polizeibeamte KHK S. hat in seinem polizeilichen Bericht in glaubwürdiger Weise bekundet, dass der Angeklagte ihm und seinem Kollegen bereits gegen 18:55 Uhr im Lokal „Spaß-Eck“ in der Dietzgenstraße/Uhlandstraße wegen des Konsums alkoholischer Getränke, seiner undeutlichen Aussprache und seines unsicheren Gangs aufgefallen sei. Gegen 22:20 Uhr hätten er und sein. Kollege beobachtet, wie der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf der Grabbeallee stark beschleunigt, kurz danach auf einer Sperrfläche in Nähe des Pastor-Niemöller-Platzes gehalten habe und wieder weitergefahren sei. Nachdem sie den Angeklagten zum Anhalten gebracht hätten und dieser ausgestiegen […]


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