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Rechtsanwälte Kotz GbR

Führerscheinentzug (vorläufige Entziehung) bei Amphetaminkonsum

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Landgericht Trier
Az: 1 Qs 2/08
Beschluss vom 16.01.2008

In dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21.12.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 13.12.2007 8002 Js 22713/07.Ds am 16. Januar 2008 beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 13.12.2007 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hermeskeil dem Angeklagten, nachdem er gegen den Strafbefehl vom 23.11.2007 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Angeklagte habe am 3. Juli 2007 den Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX bis gegen 21.45 Uhr auf öffentlichen Straßen, u. a. auf der Al in der Gemarkung Reinsfeld in Fahrtrichtung Trier geführt, obwohl er infolge vorausgegangenem Amphetaminkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Angeklagte am 21. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Januar 2008 vorgetragen, nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen liege keine Fahruntüchtigkeit vor. Es seien weder in der Fahrweise noch im Verhalten Auffälligkeiten festgestellt worden, die die Annahme von Fahruntüchtigkeit rechtfertigen könnten.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war aufzuheben, da kein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB besteht. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Andere berauschende Mittel sind dabei solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dazu[…]


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