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Lebensversicherung – Leistungshinterlegung wegen Zweifeln hinsichtlich des Bezugsberechtigten

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Bezugsberechtigter erhält Lebensversicherung trotz Erbwiderruf
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass der Kläger Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer Sterbegeldversicherung sowie auf Verzinsung hat, und wies die Hinterlegung der Versicherungssumme durch die Beklagte als unrechtmäßig zurück.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 1255/15   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung des Zahlungsanspruchs: Der Kläger hat einen rechtmäßigen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe von 5.736,84 € aus einer Sterbegeldversicherung.
Unwirksamkeit der Hinterlegung: Die Hinterlegung der Versicherungssumme durch die Beklagte beim Amtsgericht Fürth wurde als nicht berechtigt angesehen.
Rechtsstellung des Klägers: Mit dem Tod des Onkels des Klägers wurde dessen widerrufliches Bezugsrecht unwiderruflich, und er erwarb den Anspruch auf die Versicherungssumme.
Keine berechtigten Zweifel der Beklagten: Die Beklagte hatte keine objektiv verständlichen Zweifel an der Person des Gläubigers, die eine Hinterlegung rechtfertigen würden.
Abweisung der Berufung in anderen Punkten: Weitere Zinsforderungen und der Feststellungsantrag des Klägers wurden zurückgewiesen.
Kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Verzinsung ab dem 08.11.2014: Der Kläger hat Anspruch auf Verzinsung der Versicherungsleistung ab dem 08.11.2014.
Kostenverteilung und Streitwert: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Kläger und Beklagter aufgeteilt, und der Streitwert wurde festgelegt.

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In der Welt des Versicherungsrechts tauchen häufig Fragen zur Auszahlung von Versicherungsleistungen auf, besonders wenn es um Lebens- und Sterbegeldversicherungen geht. Ein zentrales Thema dabei ist die Bestimmung und die Rechte des Bezugsberechtigten. Insbesondere wird untersucht, unter welchen Umständen ein Versicherer berechtigt ist, die Auszahlung einer Versicherungsleistung zu verweigern oder eine Leistungshinterlegung vorzuneh[…]


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