AG Kerpen – Az.: 102 C 28/19 – Urteil vom 09.07.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.127,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von klägerseits geleisteter Vergütung für eine Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim der Beklagten.
Der Kläger ist der Sohn der am 00.00.0000 verstorbenen Frau B.T. und Inhaber einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht derselben.
Am 00.00.0000 fand zwischen den Parteien in G. ein Termin statt, welcher die Unterbringung der Frau B.T. in dem „Seniorenzentrum F.“ der Beklagten in G. zum Gegenstand hatte. Dieser führte in der Folge zum Abschluss des auf den 12.02.2016 datierten Vertrages Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A. Jener Vertrag hatte insbesondere folgenden Inhalt:
Der Vertrag wird „mit Wirkung zum 15.02.2016“ geschlossen, Bl. 8 d. A. Gemäß § 13 des Vertrages, Bl. 16 d. A., sollte das „Gesamtentgelt“ täglich 102,43 EUR betragen. In § 17 des Vertrages wurden Zahlungspflichten bei „vorübergehender Abwesenheit“ geregelt, Bl. 19 d. A. Der mit „Sondervereinbarungen“ überschriebene § 29 des Vertrages, Bl. 25 d. A., lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „Vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin entrichtet die Bewohnerin/der Bewohner eine Platzgebühr gem. § 17.“
Der Vertrag wurde klägerseits am 22.02.2016 unterschrieben.
Der Einzug der Frau B.T. in die Einrichtung der Beklagten erfolgte erst am 29.02.2019. Zuvor lebte sie in einem Pflegeheim in L.
Mit Rechnung v. 22.03.2016, Anlage K 2, Bl. 26 d. A., berechnete die Beklagte insgesamt 1.127,84 EUR für den Zeitraum 15.02.2016 – 28.02.2016. Diese Summe zahlte der Kläger am 01.04.2016.
Mit Schreiben v. 18.12.2018, Anlage K 3, Bl. 27 f. d. A., forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung jenes Betrages auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben v. 10.01.2019, Anlage K 4, Bl. 29 d. A., ab. Sodann forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigt[…]