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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Brandverletzung eines Kindes bei Grillunfall

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LG Bonn – Az.: 2 O 20/18 – Urteil vom 26.10.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.820,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.746,55 EUR seit dem 02.10.2016 und aus 74,-EUR seit dem 13.12.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der Körperverletzung des Kindes T vom ##.##.#### in V, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungskosten, Betreuungskosten und Fahrtkosten für das Enkelkind des Beklagten T, geboren am ##.##.####, geltend. Der Junge war bzw. ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert.

Die Klägerin erbrachte Leistungen wegen einer Verletzung, die der Junge am  ##.##.#### erlitt.

T, der zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Mutter an der Anschrift S# in V lebte, hielt sich an diesem Tag im Haus seiner Großeltern auf. Es war geplant, zu grillen. Der Beklagte verfügte über einen Holzkohlegrill.

Der Beklagte beschäftigte sich mit dem damals vierjährigen Kind im Garten, die Ehefrau des Beklagten war im Haus beschäftigt.

Der Beklagte zündete die Grillkohle mittels einer brennbaren Flüssigkeit an, sodann arbeiteten der Beklagte und der Junge im Garten. Die Plastikflasche mit dem Grillanzünder ließ er auf dem Gartentisch, der in der Sonne stand, stehen.

T fragte den Beklagten wiederholt, wann das Grillfleisch fertig sei.

Der Beklagte begab sich schließlich zum Grill, er wollte das Durchglühen der Kohle beschleunigen. Es ist in der mündlichen Verhandlung streitig geworden, ob die Kohle heiß, aber zum Grillen noch nicht hinreichend durchglüht war, oder ob sie erkaltet war.

Der Beklagte nahm die Plastikflasche und wollte weitere Flüssigkeit auf die Kohle spritzen. Der Sicherheitsverschluss der Flasche löste sich, er flog aus der Flasche, Inhalt spritzte heraus und auf die Kohle. Es kam zu einem explosionsartigen Aufflammen. T stand neben dem Beklagten am Grill. Die Stichflamme erfasste ihn am Kopf und im Oberkörperbereich.

Der Beklagte holte ein nasses Handtuch, wickelte es um den Kopf. Nachdem seine Ehefrau herbei geeilt war, holte man die Mutter des Kindes, die den Rett[…]


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