BayObLG
Az: 2 ObOWi 484/03
Beschluss vom 29.10.2003
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser geltend macht, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einem beharrlichen Fehlverhalten i.S. des § 25 Abs.1 Satz 1 StVG ausgegangen. Einem im Verkehrszentralregister zu Lasten des Betroffenen vermerkten rechtskräftigen Bußgeldbescheid liege in Wahrheit nicht ein Verkehrsverstoß des Betroffenen, sondern seines Vaters zugrunde. Obwohl dieser als Zeuge im vorliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahren seine damalige Täterschaft bestätigt habe, habe das Amtsgericht die Vorahndung zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt.
Die gemäß § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hatte mit der Sachrüge Erfolg.
Gründe:
1. Nach den im Verkehrszentralregister vermerkten rechtskräftigen und noch nicht tilgungsreifen Vorahndungen läge zwar ein beharrliches Fehlverhalten i.S. des § 25 Abs.1 Satz 1 StVG vor, da gegen den Betroffenen jeweils in kürzeren Zeitabständen als zwei Jahren (vgl. BayObLG DAR 1992, 468; OLG Hamm VRS 1998, 392/394) wegen Geschwindigkeitsverstößen von 25 und 22 km/h Geldbußen von 80 DM und 100 Euro verhängt werden mussten.
Das Gesamtverhalten des Betroffenen wäre auch ebenso zu gewichten wie der gesetzlich in § 4 Abs.2 Satz 2 BKatV normierte Regelfall (vgl. BayObLG DAR 1995, 300). Daher wäre auch die Verhängung des Fahrverbots nicht unverhältnismäßig: Soweit der Betroffene nunmehr lediglich 25 km/h – jedoch innerorts – zu schnell fuhr, wiegt dies, wie sich aus Anl.11.3.4 zum Bußgeldkatalog ergibt, ebenso schwer wie ein Geschwindigkeitsverstoß außerhalb geschlossener Ortschaft von mehr als 26 km/h (vgl. 11.3.5 der Anlage). Nach den rechtskräftigen Bußgeldbescheiden hat der Betroffene zwar im letzten Jahr vor der Tat nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h begangen und nicht eine solche von 26 km/h. Dies würde aber dadurch ausgeglichen, dass gegen ihn wegen einer weiteren zusätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung (vom 23.10.2001) von 25 km/h ein Bußgeld verhängt werden musste. Zudem wurde der Verstoß von 22 km/h bereits mit einer […]