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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit bei Burn-out-Syndrom

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LG Köln – Az.: 26 O 283/07 – Urteil vom 28.04.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen unter den Versicherungsnummern …. sowie … (= …), wobei letztere mit Wirkung zum 01.12.2002 aus dem Vertrag Nr. … umgewandelt wurde, vgl. Anlage zum Versicherungsschein vom 08.03.2004, Bl. 153 GA.

Unter der Versicherungsnummer …. sind Leistungen wie folgt vereinbart:

Monatliche Rente im Falle der Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.745,80 Euro

Nicht garantierte Bonusrente in Höhe von 872,90 Euro

Monatliche Beiträge in Höhe von 122,02 Euro bis zum 31.05.2007 und 134,23 Euro ab dem 01.06.2007

Versicherungsdauer bis zum 31.12.2031

Im Übrigen wird für den weiteren Vertragsinhalt auf den Versicherungsschein vom 07.01.2002, Bl. 7 ff. GA, die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Bl. 10 ff. GA, die Wertmitteilung vom 04.08.2005, Bl. 32 GA, und den Dynamiknachtrag vom 12.04.2007, Bl. 33 GA Bezug genommen.

Unter der Versicherungsnummer … sind Leistungen wie folgt vereinbart:

Monatliche Renten im Falle der Berufsunfähigkeit in Höhe von 102,12 Euro

Bonusrente in Höhe von 42,90 Euro

Versicherungsdauer bis zum 30.11.2035

Symbolfoto: Von romeo61 /Shutterstock.com

Im Übrigen wird für den weiteren Vertragsinhalt auf den Versicherungsschein vom 08.03.2004, Bl. 18 ff. bzw. Bl. 146 ff. GA, die Wertmitteilung vom 24.11.2007, Bl. 37 f. GA sowie das Schreiben inkl. Nachtrag vom 30.11.2004, Bl. 154 f. GA Bezug genommen. Mit letzterem bestätigte die Beklagte die Beitragsfreistellung zum 01.11.2003.

Mit Schreiben vom 19.01.2007, Bl. 23 GA, beantragte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, zunächst wegen Beschwerden an der Wirbelsäule, vgl. Selbstauskunft des Klägers vom 22.01.2007, Bl. 56 ff. GA. Daraufhin trat die Beklagte in die Leistungsprüfung ein und forderte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Dieser übersendete an die Beklagte diverse Arztberichte, auf […]


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