BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 932/06
Beschluss vom 29.03.2007
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2006 – 83 Ss 6/06 – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und Lichthupe Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
A.
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
Die gegen das Urteil des Strafrichters eingelegte Berufung blieb erfolglos. Sie wurde vom Landgericht verworfen. Die Berufungskammer machte dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, mit seinem PKW innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h bei dichtem Auffahren unter Einsatz der Lichthupe und – teilweise – auch des Signalhorns versucht zu haben, einen vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen.
Dieses Verhalten – so das Landgericht – stelle auf Grund seiner Dauer und Intensität und wegen der mit ihm verbundenen Gefährdung des Geschädigten eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 StGB dar.
Die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts blieb erfolglos. Sie wurde vom Oberlandesgericht unter Bestätigung der Rechtsauffassung der Strafkammer verworfen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG. Die Einwirkung auf einen Fahrzeugführer durch bedrängendes Auffahren sei allenfalls psychischer Zwang und damit unter Beachtung der Entscheidungen des Bunde[…]