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Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz gegen Überbau

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Nachbarschaftsgesetz im Baurecht: Gerichtsurteil stärkt Sanierungsberechtigung
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 15.01.2024 (Az.: 2 M 120/23) die Beschwerde einer Antragstellerin abgewiesen, die gegen eine Baugenehmigung zur Sanierung eines Nachbargebäudes Widerspruch eingelegt hatte. Der Senat betonte, dass das Nachbarschaftsgesetz (NbG LSA) nicht für öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten relevant ist, sondern nur für privatrechtliche Beziehungen. Die geplante Dacherhöhung und Wärmedämmung des Nachbargebäudes verstoßen nicht gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 M 120/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt: Die Beschwerde gegen eine Baugenehmigung wurde zurückgewiesen.
Kosten des Verfahrens: Die Antragstellerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Relevanz des Nachbarschaftsgesetzes: Das Nachbarschaftsgesetz (NbG LSA) gilt nur für privatrechtliche, nicht für öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten.
Baugenehmigung für Sanierung: Die Baugenehmigung betrifft den Ausbau des Dachgeschosses und die Anbringung einer Wärmedämmung an einem Seitengebäude.
Abstandsbestimmungen: Eine Dacherhöhung von 25 cm verstößt nicht gegen die Abstandsbestimmungen, da geschlossene Bauweise vorliegt.
Wärmedämmung und Überbau: Die Wärmedämmung, die möglicherweise in das Grundstück der Antragstellerin hineinragt, ist rechtlich nicht Gegenstand der Baugenehmigung.
Zivilrechtliche Vorschriften: Die Zulässigkeit eines Überbaus richtet sich nach §§ 912 ff. BGB und ist nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Prüfung einer Baugenehmigung.
Unanfechtbarkeit des Beschlusses: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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