Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ermittlungsverfahren – Durchsuchungsanordnung gegen eine nicht tatverdächtige Person

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Koblenz –  Az.: 4 Qs 66/14 –  Beschluss vom 27.10.2014

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers … vom 28.08.2014 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 18.08.2014 – 30 Gs 6360/14 – gegen § 103 StPO verstoßen hat.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.

Der Beschuldigte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Spedition … GmbH mit Sitz … . Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dieser Firma wurde unter anderem festgestellt, dass diese Firma ab dem 25. Mai 2010 einen PKW Mercedes Benz S350CDI für den Zeitraum von 24 Monaten leaste. Im Leasingvertrag wurde eine Laufleistung von 200.000 km festgelegt. Darauf basierend wurden die Leasingsonderzahlungen sowie die monatlichen Leasingraten festgelegt, welche sodann von der GmbH als Betriebsausgabe verbucht wurden. Nach Ablauf des Leasingvertrages wurde das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben, der das Fahrzeug an den Vater des Beschuldigten, Herrn … für 9.500,- Euro veräußerte. Unterlagen zur Abrechnung im Rahmen der Leasingrücknahme wurden im Rahmen der Betriebsprüfung nicht vorgelegt. Aus einem in einem Zivilverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass das Fahrzeug am 25. Mai 2012 einen Kilometerstand vom 21.527 km hatte.

Mit Vermerk vom 12. August 2014 leitete das Finanzamt Koblenz u.a. wegen dieses Sachverhalts ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Körperschaftssteuerhinterziehung 2010 – 2013 und Gewerbesteuerhinterziehung 2010 – 2013 zugunsten der Firma Spedition … GmbH und wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung 2010 – 2012, der versuchten Umsatzsteuerhinterziehung 2013, der Einkommensteuerhinterziehung 2010 – 2012 und der versuchten Einkommensteuerhinterziehung 2013 gegen den Beschuldigten ein. Auf Antrag des Finanzamts Koblenz erließ das Amtsgericht Koblenz am 18. August 2014 unter dem Aktenzeichen 30 Gs 6360 / 14 einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der Wohnräume des … zur Auffindung von „Unterlagen jeglicher Art, die unmittelbare und mittelbare Beweisbedeutung im Sinne des Tatvorwurfs haben können, insbesondere Aufzeichnungen über betriebliche Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen, Bankunterlagen, Schriftverkehr und alle sonstigen Belege, die Aufschluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten geben können“.

Zur Begründung des Beschlusses gab das Amtsgericht die o.g. Ergebnisse der Betriebsprüfung wieder und[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv