Landgericht Frankfurt a.M.
Az: 2/3 O 422/01
Verkündet am 14.02.2002
Im Namen des Volkes In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs hat das Landgericht Frankfurt a.M. – 3. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2002 für Recht erkannt:
Die einstweiligen Verfügungen der Kammer vom 25.10.2001 und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 20.12.2001 werden bestätigt und wie folgt neugefaßt:
I . Den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft bezüglich der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
1. unaufgefordert Telefax-Werbung zu betreiben, ohne daß ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht, oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann;
2. Waren und/oder Dienstleistungen per Telefax ohne die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz bzw. § 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 BGB Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) erforderlichen Angaben zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens, darüber, wann der Vertrag zustande kommt, über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 Fernabsatzgesetz, § 1 Abs.1 Nr. 9 BGB-InfoV, insbesondere wie aus den Anlagen K 6 und K 10 zur Antragsschrift ersichtlich, anzubieten.
II. Den Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, über einen Faxabruf gebührenpflichtige Informationen oder Angebote zu versenden, ohne dem Verbraucher die durch die Nutzung dieses Fernkommunikationsmittels für die entsprechende Information und/oder Angebot entstehenden Kosten aufzuklären, insbesondere wenn dies geschieht wie bei der[…]