OLG München – Az.: 34 Wx 30/16 – Beschluss vom 17.02.2017
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 5. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.
Diesen hatten seine Eltern 1979 käuflich erworben. Zur Beschreibung des Grundbesitzes heißt es im notariellen Kaufvertrag in Ziff. II.:
1. eine Teilfläche von ca. 212 qm – im beigehefteten Lageplan rotumrandet eingezeichnet -,
2. einen Miteigentumsanteil von 1/70 an den künftigen Wegeflächen, welche im beigehefteten Plan grün ungefähr angelegt sind.
Die Grundflächen sind amtlich erst zu vermessen und den Beteiligten in der Natur nach Lage und Umfang bekannt.
Ziff. XII. des Vertrags enthält die Feststellung, dass sich der verkaufte Bruchteil an den Gemeinschaftswegeflächen noch ändern kann.
In dem beigefügten Plan, auf den die Urkunde Bezug nimmt, grenzen links und rechts an die rot umrandete Fläche in grüner Farbe eingezeichnete Wege, die im weiteren Verlauf die gesamte Fläche des dargestellten, etwa quadratischen Bauareals durchziehen.
Mit Nachtrag vom 11.12.1980 erwarben die Eltern des Beteiligten zudem einen Garagenbauplatz und einen 1/18 Miteigentumsanteil an einer so bezeichneten Garagenvorplatzfläche. Der Garagenbauplatz ist im beigefügten Plan, auf den die notarielle Urkunde Bezug nimmt, nahe der Teilfläche des Hausgrundstücks an einer der Wegeflächen liegend eingezeichnet, die Garagenvorplatzfläche ebenfalls an einer Wegefläche verlaufend, jedoch an einer gegenüberliegenden Seite des Quadrates gelegen.
Gleichzeitig enthält der Nachtrag die Feststellung, dass anstelle des Miteigentumsanteils von 1/70 an Wege- und Gemeinschaftsflächen verkauft sein soll die Hälfte des Miteigentumsanteils an Wege- und Gemeinschaftsflächen … von 58/1934 an einer geschätzten Fläche von ca. 1934 qm Ausmaß.
Nach Vermessung wurde der Vertragsgegenstand in der Messungsanerkennung und Auflassung vom 6.3.1985 in Ziff. I. wie folgt beschrieben:
Flst.Nr. …./… zu 17 qm,
Flst.Nr. …/… zu 332 qm,
Miteigentumsanteil von …/… an den Grundstücken … (im weiteren werden 12 Flurstücke mit Größenangabe genannt, unter anderem Flst.Nr. …/… und …/…)
und
1/26 Miteigentumsanteil am Grundstück Flst.Nr. …/… zu 552 qm.
Im Bestandsverzeichnis des für das Hausgrundstück angelegten Grundb[…]