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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und Leistungsfreiheit

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LG Berlin
Az: 23 O 341/12
Urteil vom 12.06.2013
1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, selbständiger Vermittler von Finanz- und Versicherungsprodukten, der von Dezember 2008 bis September 2009 für die … Versicherungs-AG und ab November 2009 als Bezirksleiter für die … Hessen-Thüringen tätig war, begehrt von der Beklagten, einer Lebensversicherungsgesellschaft, die Gewährung von Berufsunfähigkeitsleistungen (Rentenzahlung und Beitragsbefreiung, je ab Mai 2010) auf Grund der aus der Anlage K1 ersichtlichen und seit dem 01. April 2009 in materieller Hinsicht bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung (… Berufsunfähigkeits-Police Invest) mit der Begründung, er sei auf Grund einer depressiven Erkrankung und Burnout-Syndroms bedingungsgemäß berufsunfähig.
In § 22 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Anlage K2) heißt es auszugsweise wörtlich unter der Überschrift „Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden ?“:
„(1) Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt, sind uns unverzüglich auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Unterlagen einzureichen:
a) pp.
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens (…)
c) – d) pp.
 (2) Wir können außerdem, dann allerdings auf unsere Kosten, weitere Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte und sonstige Sachverständige sowie notwendige Nachweise (…) verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen (…). Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Sachverständige, Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden (…) zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.“
§ 23 der AVB („Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab ?“) lautet i[…]


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