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BGH-Urteil über Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern!

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BGH III-Senat – Versäumnisurteil
Az: III ZR 5/01
Urteil vom 22.11.2001
Vorinstanzen: OLG Celle, LG Hannover

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Gegenüber der Telefon-Rechnung eines Mobilfunknetzbetreibers (Vertragspartner), kann nicht der Einwand erhoben werden, dass die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen. Man aus diesem Grund nicht die Zahlung verweigern.

Sachverhalt:

Die Klägerin (Mobilfunkunternehmen) verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen hatte, die Zahlung von mehr als 20.000 DM für 0190-Verbindungen. Die Beklagte hat die Begleichung der Rechnungen mit der Begründung verweigert, ihr Vater habe diese Sondernummern angewählt, um Telefonsex zu betreiben. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Telefonsex-Verträge nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig sind, die Klage zum größten Teil abgewiesen.

Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hatte in der Hauptsache Erfolg. Dabei hat der III. Zivilsenat offen gelassen, ob bezüglich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen an der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats festzuhalten ist (Sittenwidrigkeit solcher Verträge!). Der III. Zivilsenat hat die Klageforderung insbesondere deshalb für berechtigt erachtet, weil sowohl der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag als auch die vertraglich in erster Linie geschuldete Leistung – Herstellen und Aufrechterhalten einer Telefonverbindung – wertneutral sind. Der Netzbetreiber hat keinen Einfluss darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche ist für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn nichts an.

Leitsätze-amtlich:
a) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber.
b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von […]


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