Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ca 5655/00
Verkündet am 31.01.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2001 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 18.04.2000, das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 03.05.2000 und das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.05.2000 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM 5.000 festgesetzt.
– Tatbestand –
Der Kläger, der wohl mehr als 34 Jahre alt ist, da er schon seit dem 01.04.1980 bei dem Beklagten als Altenpfleger mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT beschäftigt ist erhielt von dem Beklagten eine schriftliche Abmahnung mit Datum vom 18.04.2000, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 d. A.). Mit seiner Klage vom 17.08.2000, bei Gericht am 18.08.2000 eingegangen, begehrt der Kläger von dem Beklagten die Abmahnung. und die dazugehörigen Schreiben aus seiner Personalakte zu entfernen.
Am Wochenende des 15. und 16.04.2000 hatte der Kläger Dienst. Zu diesem Dienst wurde ihm von dem Beklagten ein Dienstfahrzeug überlassen, um die zu betreuenden Patienten aufzusuchen. Nach Dienstende am Samstag, dem 15.04.2000, stellte der Kläger das Fahrzeug des Beklagten auf dem von dem Beklagten gemieteten Parkplatz am Altenwohnheim in der X ab. Dieser Parkplatz liegt ca. 800 Meter entfernt von dem Stützpunkt des Beklagten und wiederum ca. 800 Meter entfernt von der Wohnung des Klägers.
Am Sonntag, dem 16.04.2000, hatte der Kläger wieder Dienst, um die Patienten des Beklagten zu betreuen und musste dazu dieses über Nacht in der abgestellte Fahrzeug benutzen. Im Dokumentationsbuch des Beklagten hat der Kläger eingetragen, dass er das Fahrzeug des Beklagten mit dem Kennzeichen über Nacht auf dem Parkplatz des Altenheimes in der X abstellt.
Der Kläger ist der Überzeugung, dass er keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, die den Beklagten berechtigten, ihm eine Abmahnung auszusprechen. Im Übrigen seien die tatsächlichen Behauptungen des Beklagten in dem Abmahnungsschreiben falsch. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die[…]