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WEG-Müllabwurfanlage – Stilllegung per Mehrheitsbeschluss?

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Gerichtsurteil: Müllabwurfanlage muss für Behinderte nutzbar bleiben
Das Amtsgericht Königstein entschied in seinem Urteil (Az.: 21 C 833/23 WEG) zugunsten einer schwerbehinderten Antragstellerin, die gegen die mehrheitlich beschlossene Stilllegung der Müllabwurfanlagen in ihrer Wohnanlage vorgegangen ist, indem es die Vollziehung dieses Beschlusses bis zur endgültigen Entscheidung über die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen aussetzte. Es argumentierte, dass die Stilllegung der Müllabwurfanlagen, die gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft sind, nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erfolgen dürfe, und sah in der Durchführung des Beschlusses irreversible Gesundheitsschäden für die Antragstellerin, die aufgrund ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit auf die Anlagen angewiesen ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 833/23 WEG >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Königstein hat entschieden, dass die Stilllegung von Müllabwurfanlagen in einer Wohneigentümergemeinschaft nicht per Mehrheitsbeschluss erfolgen darf.
Die Entscheidung beruht auf der Bedeutung der Anlagen für das tägliche Leben einer schwerbehinderten Bewohnerin, die durch die geplante Stilllegung erhebliche Nachteile und irreversible Gesundheitsschäden erleiden würde.
Die einstweilige Verfügung schützt die Antragstellerin vor den Folgen des Beschlusses, bis über die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen rechtskräftig entschieden wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig nach dem Ausmaß des Obsiegens bzw. Unterliegens auf die Parteien verteilt.
Das Urteil betont die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und stellt klar, dass Gebrauchsentzüge nicht einfach durch Mehrheitsbeschlüsse herbeigeführt werden können.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gewährt beiden Parteien Sicherheit und Rechtsschutz während des laufenden Verfahrens.


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