Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 1 A 655/17 – Urteil vom 19.03.2020
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2016 – 6 K 2748/14 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur effektiven Lärmminderung auf der D……. Straße (B 6) im Bereich seines Grundstücks.
Er wohnt in der … . Das Wohngebiet des Klägers wird von den Beteiligten einvernehmlich als allgemeines Wohngebiet eingeordnet. Bei der D……. Straße handelt es sich um die Bundesstraße B 6, die unter verschiedenen Bezeichnungen den Verkehr zwischen M….. und der Autobahn BAB 4 (hier Anschlussstelle …) verbindet. Seit der Verkehrsfreigabe der Staatsstraße S 84 im Dezember 2011 wird zudem über die N…………. Brücke der Verkehr von und nach R……. über die Elbe in die Bundesstraße B 6 eingegliedert. Die Nebenstraßen nördlich und südlich der Bundesstraße B 6, auf denen die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt, erschließen die anliegenden Wohngebiete; sie sind als Tempo 30-Zonen ausgewiesen.
Die Beklagte hat im Juni 2011 eine schalltechnische Untersuchung der Bundesstraße B 6 von der Stadtgrenze C……… stadteinwärts bis zur Anschlussstelle zur Bundesautobahn Dresden-Altstadt in Auftrag gegeben. Das von … GbR am 15. Juni 2011 erstellte Gutachten stellt auf der Basis einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2011 und einer prognostischen Verkehrsbelegung im Zusammenhang mit dem Anschluss der Staatsstraße S 84 an die Bundesstraße B 6 als „Szenario 1“ fest, dass bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h für Pkw und Lkw der Immissionsrichtwert, den die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (im Folgenden: Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 (VkBl 2007, 767) in allgemeinen Wohngebieten festlegen, von 70 dB(A) tags bei 79 Gebäuden um bis zu 3,5 dB(A), der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nachts bei 151 Gebäuden um bis zu 7,7 dB(A) überschritten würde. Am Wohnsit[…]