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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbot der Koppelung von Grundstückskaufvertrag und Architektenvertrag bei WEG

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LG Köln – Az.: 37 O 95/19 – Urteil vom 31.01.2020

1)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.280,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.029,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2019 zu zahlen.

2)

Die Widerklage wird abgewiesen.

3)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Rückzahlungsanspruch von Architektenhonorar vornehmlich wegen Verstoß gegen das Koppelungsverbot geltend. Der Beklagte macht widerklagend weitergehendes Architektenhonorar geltend.

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit Architektenvertrag vom 15.02.2018 mit dem „Umbau eines Einfamilienhauses mit Carport Bweg 41, Köln-Rodenkirchen“ (Anlage K 1). Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.02.2018 des Notars Dr. C , UR-Nr. A XXX für 2018 (Anlage CBH 5), erwarb der Kläger desweiteren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Bweg 39 und 41 verbunden mit dem Sondereigentum an der Doppelhaushälfte Bweg 41 zu Alleineigentum von den Verkäufern Eheleute T (im Folgenden: die Verkäufer).

Im Vorlauf dieser Verträge hatten die Verkäufer geplant, das Gesamtgrundstück mit zwei Doppelhaushälften umzugestalten. Dafür hatten diese ebenfalls den Beklagten mit Architektenleistungen beauftragt. In diesem Rahmen erstellte der Beklagte für die Verkäufer den Bauantrag vom 20.03.2017, aufgrund dessen seitens der Stadt Köln die Baugenehmigung vom 29.05.2017 erteilt wurde (Anlage K 43). Weiter erfolgte aufgrund der Vorleistungen des Beklagten mit notarieller Urkunde vom 05.02.2018 durch die Verkäufer die Teilungserklärung gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz (Anlage CBH 4). Nach den Vorstellungen der Verkäufer sollte die Sanierung des Hauses Bweg 39 durch diese, die Sanierung des Haues Bweg 41 durch die Erwerber erfolgen. Seitens der Verkäufer waren in 2017  lediglich teilweise Abrissarbeiten an der Schwimmhalle am Haus Bweg 41 erfolgt.

Der Kontakt zum Beklagten wurde durch die Verkäufer bzw. das durch die Verkäufer eingeschaltete Maklerbüro D & Cie. hergestellt. Auf der Internet-Seite des Maklers hieß es im Inserat zum hiesigen Haus (Anlage K 26):

„Im Herzen des Rodenkirchener Auenviertels entsteht dieses Haus nach den Plänen des Architekten X[…]


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