OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 6 U 148/02
Verkündet am 23.01.2003
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/3 O 308/02
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2003 beschlossen:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden die Kosten des Eilverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Nachdem die Parteien das Eilverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war lediglich hoch über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Danach waren die Kosten gegeneinander aufzuheben. Voraussichtlich hätte die Berufung der Antragsgegner bezüglich des Eilantrags zu Ziff. 2. Erfolg gehabt, während hinsichtlich der Eilanträge zu Ziff. 1. und 3. die angefochtene Entscheidung des Landgerichts – in modifizierter und konkretisierter Form – Bestand gehabt hätte.
Das Begehren der Antragstellerin richtete sich mit allen drei Anträgen gegen ein Verhalten, durch das die, in der Regel als Serviceprovider tätige, Antragsgegnerin zu 1) ausnahmsweise selbst als Serviceanbieter aufgetreten ist. Daher stellt sich im vorliegenden Fall nicht die von den Parteien gleichwohl diskutierte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Serviceprovider für eine irreführende oder mißbräuchliche Verwendung der von ihm „vermieteten“ 0190-Telefaxabruf-Nummern durch die Unternutzer als Störer einzustehen, hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart, MMR 2002, 746; Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1). Das Landgericht hatte zwar bei dem Erlaß der einstweiligen Verfügung zur Begründung ausgeführt, daß die Antragsgegner wegen des Überlassens der Telefaxnummern eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung treffe. In dem angefochtener! Urteil hat das Landgericht dann jedoch klargestellt, daß es um das eigene Verhalten der Antragsgegnerin zu 1) geht, die die aus den Anlagen K 2 ersichtlichen Informationstexte über „schufafreie Banken“ selbst als abrufbare Telefaxinformation hinterlegt hatte. Soweit der Verbotstenor Handlungen Dritter einbezog („vorhalten zu lassen“, „anbieten zu lassen“ etc.), betraf dies lediglich die mögliche Einschaltung von Hilfspersonen (§ 13 Abs. 4 […]