AMTSGERICHT NORDERSTEDT
Az.: 42 C 119/03
Verkündet am 01.10.2003
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Norderstedt im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 17.09.2003 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung für Datenverbindungen mit Mehrwertdiensten aus abgetretenem Recht geltend.
Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses der Deutschen Telekom AG. Diese stellte am 21.05.2002 gegenüber dem Beklagten eine Rechnung aus, die einen Betrag in Höhe von € 171,13 für Telefonverbindungen über den Netzbetreibern enthielt. Der Beklagte zahlte diesen Betrag nicht. Der Beklagte rügte jedenfalls mit Schreiben vom 15.07.2002 bei der M die Richtigkeit der gegenüber ihm berechneten Leistungen gemäß Rechnung vom 21.05.2002. Der Beklagte erhielt keinen Einzelverbindungsnachweis, aus dem die hergestellten Verbindungen inklusive vollständiger Zielrufnummern ersichtlich sind.
Die Klägerin behauptet, sie sei aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens H berechtigt, deren Forderungen geltend zu machen. Der Beklagte habe am 03.04.2002 über die Klägerin Verbindungen zu den Mehrwertdienste Anbietern hergestellt. Für diese und weitere am 03.04.2002 von den hergestellten Verbindungen sei eine Vergütung von € 171,13 angefallen. Die Klägerin ist der Ansicht, der von ihr vorgelegte Einzelverbindungsnachweis habe den Anschein der Richtigkeit für sich. Den Beklagten träfe die Beweislast dafür, dass keine Verbindungen hergestellt worden seien; da dieser nur einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis von der Deutschen Telekom AG verlangt hat.
Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 171,13 nebst 5 Prozentpunkten hierauf über dem Basiszinssatz seit 18.06.2002 sowie € 21,56 Inkassokosten und € 2,50 Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Beweislast für den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung der Mehrwertdienste träfe die Klägerin. Es[…]