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Rechtsanwälte Kotz GbR

Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich einer Asbestsanierung

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AG Schöneberg, Az.: 106 C 282/15, Urteil vom 18.02.2016

1.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

a)

in der von ihnen angemieteten Wohnung A., … B., Vorderhaus, 1.OG links, eine Asbestsanierung mit den nachfolgenden Arbeitsschritten zu dulden:

-Abbruch und Entsorgung des asbesthaltigen Fußbodenbelags einschließlich des zugehörigen Klebers in allen Zimmern

-Abbruch und Entsorgung der asbesthaltigen Platten als Brüstungselemente auf dem Balkon (ca. 7 m2)

-Entsorgung der asbesthaltigen Blumenkästen (4 Stück)

-Schleifarbeiten am Fußbodenuntergrund und Erneuerung der dort befindlichen Spanplattenbeläge (soweit erforderlich)

-Feinreinigung der Wohnung

-Freimessung nach erfolgter Asbestsanierung durch ein von der Klägerin ausgewähltes Gutachterbüro

-Einbringung eines neuen Fußbodenbelags aus gespundeten Hobeldielen (Nut und Feder) aus Nadelholz in allen Zimmern

-Einbringung neuer Platten als Brüstungselemente auf dem Balkon

-Anbringung neuer Blumenkästen auf dem Balkon

-Endreinigung

b)

zur Durchführung der unter Ziffer 1. benannten Maßnahmen der Klägerin und den von ihr beauftragten Handwerkern für den Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen Zutritt zu der in Ziffer 1. benannten Mietwohnung zu gewähren.

c)

für den Zeitraum der Durchführung der unter Ziffer 1. benannten Maßnahmen die dort benannte Mietwohnung zu räumen und zwar Zug-um-Zug gegen Überlassung eines Ersatzwohnraums in der B. Straße, … B., Vorderhaus, 5. OG links bestehend aus 3 ½ Zimmern, Küche und Bad, Wohnfläche ca. 100,26 qm (die Organisation und die Kosten der Umzüge übernimmt die Klägerin).

2.

Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis i. H .v. 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

3.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin und den Beklagten besteht ein Mietverhältnis auf Grundlage des Mietvertrags vom 09.08.1982 über die Wohnung A., … B., Vorderhaus, 1. OG links.

Die Beklagte zu 1) forderte im Jahre 2012 die Klägerin auf, den Fußboden […]


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