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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kleinbetrieb – Darlegungslast

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 264/07
Urteil vom 26.06.2008

Leitsätze:
Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Das gilt auch für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 23 KSchG.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. März 2007 - 2 Sa 589/06 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Außerdem begehrt die Klägerin Vergütungsansprüche.
Die Klägerin trat im Februar 2004 als Außendienstmitarbeiterin in die Dienste der Beklagten, die Stammzellen aus Nabelschnurblut herstellt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Mai 2005.
Die Beklagte hat betriebsbedingte Gründe für die Kündigung geltend gemacht, die von der Klägerin bestritten worden sind. In erster Linie hat die Beklagte jedoch angeführt, sie habe bei Ausspruch der Kündigung nur sieben Arbeitnehmer beschäftigt, weshalb die Klägerin die Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 23 KSchG nicht geltend machen könne. Die Parteien haben zu dieser Frage im Einzelnen wie folgt vorgetragen:
Die Klägerin hat behauptet, zur Zeit der Kündigung habe die Beklagte 14 Arbeitnehmer beschäftigt. Neben den von der Beklagten genannten Personen seien dies der Laborleiter K, der Herstellungsleiter Dr. Ka, der Dienstvorgesetzte der Klägerin M, die Geschäftsführerin Kn, der ärztliche Direktor Prof. Dr. A sowie die Kontrollleiter S und F.
Die Beklagte hat unter Beweisantritt erwidert. Zur Zeit der Kündigung habe sie idR sieben Arbeitnehmer gehabt. Davon sei Frau R nur mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Labor tätig gewesen. Herr K sei bei einem anderen Arbeitgeber fest angestell[…]


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