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Dialer – als unbestellte Leistung gem. § 241a BGB

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Landgericht Gera
Az: 1 S 386/03
Urteil vom 24.03.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Saalfeld – Az.: 1 C 564/02

In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2004 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saalfeld, Aktenzeichen: 1 C 564/02, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kammer wendet – worauf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist – die Vorschrift des § 241a BGB an, so dass sich der Beklagte darauf berufen kann, die ihm in Rechnung gestellte Leistung nicht bestellt zu haben.

Zunächst hat die Kammer abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin. Auch das Amtsgericht hat Bezug genommen auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.11.2001 (NJW 2002, 361). Der Bundesgerichtshof hat darin zwar im Wege eines Versäumnisurteils, jedoch auf Grund eingehender sachlicher Prüfung entschieden. In diesem Urteil ist zwar differenziert worden in den Telefondienstvertrag zwischen dem Netzbetreiber und seinem Kunden einerseits und die die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffende weitere Dienstleistung des Diensteanbieters andererseits. Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass ausgehend von § 15 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung alle kostenpflichtigen Dienstleistungen in einer Rechnung zusammenzufassen sind und hat demgemäß den Netzbetreiber als aktivlegitimiert angesehen. Es kann daher hier auch dahinstehen, ob – was die Klägerin nun in der Berufungsbegründung erstmals vorträgt – das Vorleistungsmodell gilt, bei dem die Klägerin den Dienst einkauft und ihn im eigenen Namen anbietet.

Der Beklagte kann sich gegenüber dem Klageanspruch jedoch darauf berufen, dass es sich um eine unbestellte Leistung im Sinne des § 241a BGB handelt. Unter den Begriff der Leistungen im Sinne des § 241a BGB fallen Leistungen aller Art, insbesondere auch Dienstleistungen (Bamberger/Roth, § 241a BGB, Rdnr. 3). Die Vorschrift […]


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