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Steuerhinterziehung – Handelsvertreter

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Bundesgerichtshof
Az: 5 StR 251/07
Beschluss vom 19.07.2007

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revision; sie hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Der Angeklagte war in den Jahren 1991 bis 2000 als selbständiger Handelsvertreter für die V. Verlag OHG (V. Verlag) in München tätig. Er erhielt Provisionen für die Vermittlung von Anzeigenaufträgen. Einen Teil der Provisionen gab er an für ihn tätige Unterbevollmächtigte weiter. Die Höhe der Provisionszahlungen hat das Landgericht für die Jahre 1995 bis 1999 auf jeweils mindestens 200.000 DM einschließlich Umsatzsteuer beziffert und seinen Betriebskostenanteil auf höchstens 30 % hiervon geschätzt.

b) Im Jahr 2000 stellte der Angeklagte seine Tätigkeit für den V. Verlag ein und arbeitete als Handelsvertreter und Verkaufsleiter für die R. Verlagsgesellschaft mbH. Auch dort beauftragte der Angeklagte Unterbevollmächtigte. Eine im Jahr 2003 bei dem Angeklagten durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergab für das Jahr 2001 steuerpflichtige Umsätze von mehr als 375.000 DM und Vorsteuern in Höhe von etwa 35.000 DM.

c) Die von ihm erzielten Gewinne und Umsätze gab der Angeklagte in den Jahren 1995 bis 1999 in den von ihm beim Finanzamt eingereichten Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen nur unvollständig an. Gewerbesteuererklärungen gab er überhaupt nicht ab. Hierdurch verkürzte der Angeklagte Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuern. Eine im Dez[…]


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