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Unfallversicherung – Invalidität bei psychischer Reaktion

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1658/18 – Beschluss vom 14.02.2019

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 52.324,17 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 04.01.2019 unter Ziffer I. verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 04.01.2019 Bezug. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägerinvertreters vom 29.01.2019 geben keine Veranlassung, von der in dem Hinweisbeschluss mitgeteilten Rechtsauffassung abzurücken.

Die Klägerin kann ihre Invaliditätsansprüche nicht auf eine durch den Unfall hervorgerufene Hirnschädigung stützen.

Zwar hat sie – insoweit gemessen an § 286 ZPO – die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und einer ersten Unfallereignisfolge, hier der milden posttraumatischen Brain Injury (mTBI) als Gesundheitsschädigung bewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 10.02.2018 (Seite 36f) und in der mündlichen Erläuterung im Termin vor dem Landgericht vom 17.08.2018 (Bl. 135ff dA) ist sicher davon auszugehen, dass das behauptete und von der Klägerin geschilderte Sturzereignis zu einer mTBI geführt hat.

Entscheidend ist aber, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dieser Unfallereignisfolge und der behaupteten Invalidität – gemessen am Maßstab des § 287 ZPO – nicht feststeht (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 10. Mai 2017 – 20 U 89/16 -, Rn. 25 – 30, juris). Der Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten und auch im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht überzeugend ausgeführt, dass mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die bei der Klägerin immer noch vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung[…]


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