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Haftpflichtforderung eines geschädigten Dritten – Versicherung muss leisten, wenn Versicherungsnehmer in der Insolvenz ist

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LG Dortmund, Urteil vom 01.04.2010, Az: 2 O 355/09
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.775,10 € (in Worten: siebenundneunzigtausendsiebenhundertfünfundsiebzig 10/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/10 die Klägerin und 9/10 die Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Nürnberg-Fürth entstandenen Kosten; diese trägt die Klägerin allein.

Streitwert: 108.639,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks J-Straße #, ##### V, das im Trinkwassereinzugsgebiet des Wasserversorgers der Stadt N liegt. Das Grundstück war seit den 70-er Jahren an die Firma T bzw. deren Rechtsvorgänger vermietet, die das Mietgrundstück als Betriebsgelände nutzen und dort im Erdreich Mineral- und Altöltanks eingebracht hatten. Im Mietvertrag mit der Klägerin war vereinbart, dass bei Beendigung des Mietvertrages die Mieterin zum Rückbau der betriebenen Tankstelle und der im Erdreich eingebrachten Tanks verpflichtet war. Noch vor Ablauf der Mietzeit wurde am 30.08.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mieterin eröffnet und der Streitverkündete zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Im April 2003 fand der Rückbau der Altöllagerstelle mit dem Ausbau der Erdtanks statt. Im Zuge der Arbeiten wurden Boden- und Grundwasserproben entnommen, die Grundwasserprobe am 07.05.2003 aus einem extra angelegten Schachtbrunnen von 3,85 m Tiefe. Die Wasserprobe wurde am 13.05.2003 im Labor analysiert und das Ergebnis in einem Prüfbericht des analysierenden Umweltlabors vom selben Tage festgehalten. Im Sanierungsbericht der die Bodensanierung fachlich begleitenden Geologen und Ingenieure vom 31.05.2003 wird aus der im Prüfbericht festgestell[…]


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