BUNDESGERICHTSHOF
AZ.: 4 StR 585/03
BESCHLUSS vom 17.02.2004
In der Strafsache wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Juli 2003 im Ausspruch über die Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich der Angeklagte von seiner Ehefrau zu einer Tankstelle fahren, um dort unter Einsatz einer scharfen Schußwaffe einen Überfall zu begehen. Ob die Ehefrau Kenntnis von dem Tatplan hatte, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Tat fuhr sie den Angeklagten wieder vom Tatort weg. Als die inzwischen alarmierte Polizei das Fahrzeug verfolgte, hielt die Ehefrau es an, und der Angeklagte ließ sich, ohne Widerstand zu leisten, festnehmen.
2. Das Landgericht hat die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wie folgt begründet:
„… der Angeklagte (hat sich) unter Würdigung seiner Persönlichkeit als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen. (Er) war zur Tatzeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und hat sich mit einem Fahrzeug eigens zur Durchführung der Tat zum Tatort bringen lassen. Die Nutzung des Fahrzeugs steht in einem funktionellen Zusammenhang mit der Tat, so dass dem Angeklagten die erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit war eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerla[…]