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ArbG Wesel, Az.: 2 Ca 404/13

Urteil vom 29.08.2013

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.02.2013, zugestellt am 02.02.2013, mit dem 31.03.2013 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.167,00 EUR brutto abzüglich am 22.04.2013 gezahlter 1.030,00 EUR netto zzgl. 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,80 EUR brutto zzgl. 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

6. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

7. Streitwert: 15.578,35 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung, um Lohnansprüche und um Gegenansprüche der Beklagten gegen den Kläger.

Symbolfoto: Yacobchuk/Bigstock

Der 32-jährige Kläger ist seit dem 14.04.2009 bei der Beklagten als Lüftungsmonteurhelfer, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von ca. 2.176.- EUR, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der am 03.04.2009 abgeschlossene Arbeitsvertrag zu Grunde (Bl. 8 9 GA). Die Vergütung erfolgt auf Stundenbasis gemäß Z. 3 des Arbeitsvertrages zu einer Bruttostundenlohnvergütung i.H.v. 13,60 EUR auf Basis einer 40 Stundenwoche. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.

Laut § 2 des Arbeitsvertrages gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Ablauf der Probezeit (Bl. 8 GA).

Die Beklagte hat dem Kläger immer wieder Bargeld zur Verfügung gestellt, mit dem er das Firmenfahrzeug betanken sollte. Danach sollte der Kläger der Beklagten die entsprechenden Tankbelege aushändigen. Über den Umfang sowohl der Barauszahlungen als auch der übergebenen Tankbelege besteht zwischen den Parteien Streit.

Der Kläger ist seit dem 20.09.2012 fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01.01.2013 besteht eine neue Ersterkrankung. Der Kläger hat der Beklagten gegenüber seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.02.2013 nachgewiesen, was von der Beklagten zumindest bezüglich der […]


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