Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufigkeitsvermerk – Anspruch auf einen erweiterten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Finanzgericht Köln
Az.: 10 K 3795/06
Urteil vom 07.12.2006

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf einen erweiterten Vorläufigkeitsvermerk hat.
Die Klägerin bezog im Streitjahr 2005 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 15.369 EUR. Auf der Grundlage der eingereichten Einkommensteuererklärung wurde die Einkommensteuer der Klägerin für 2005 mit Einkommensteuerbescheid vom 10. Juli 2006 – teilweise vorläufig – auf 759 EUR festgesetzt. Der Bescheid enthielt in den Erläuterungen den üblichen maschinellen Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten und die Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 geänderten Vorschriften, und zwar bezogen auf die Frage der Vereinbarkeit der angeführten Vorschriften mit höherrangigem Recht (GA Bl. 11, 12).
Mit dem erfolglosen Einspruch begehrte die Klägerin die Aufnahme des folgenden Vermerks gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977: „Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich sämtlicher in der Beilage 3/2005 zum BStBl II Nr. 16/2005 vom 9. Oktober 2005 genannten Verfahren“. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2006 aus: Das Klagebegehren könne auch nicht auf die Regelung des § 165 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 gestützt werden. Es sei ermessensgerecht, den Vorläufigkeitsvermerk nicht in allen denkbaren Fällen zu setzen, sondern dies etwa von der Breitenwirkung des Verfahrens oder davon abhängig zu machen, inwieweit zu der zu klärenden Rechtsfrage bereits Gerichtsentscheidungen vorlägen.
Außerdem enthalte die als Beilage zum BStBl II herausgegebene Liste der beim BFH, Bundesverfassungsgericht und EuGH anhängigen Verfahren mehrheitlich Verfahren zu sog. einfachgesetzlichen Rechtsfragen ohne Bezug zu höherrangigem Recht, die ohnehin nicht unter den Anwendungsbereich des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 fielen. Insoweit komme bereits deshalb keine vorläufige Steuerfestsetzung in Betracht. Der Antrag der Klägerin sprenge mithin die dem Beklagten durch die […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv