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Wann ist eine Ersatz-Mieterablehnung treuwidrig?

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AG Kiel – Az.: 109 C 58/20 – Urteil vom 29.03.2021

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.845,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 735,00 € vom 06.04.2020 bis zum 10.01.2021, aus 735,00 € vom 06.05.2020 bis zum 10.01.2021, aus 360,00 € vom 06.06.2020 bis zum 10.01.2021, aus 375,00 € seit dem 06.06.2020, aus 735,00 € seit dem 06.07.2020 und aus weiteren 735,00 € seit dem 06.08.2020 sowie weitere 52,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2020 zu zahlen.

Die Widerklage und die hilfsweise Widerklage werden abgewiesen. Die hilfsweise Hilfswiderklage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.055,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mieten, der Beklagte widerklagend die Rückzahlung der Mietsicherheit, hilfsweise widerklagend die Feststellung, dass das Mietverhältnis zum 30.06.2020 bzw. hilfsweise zum 3108.2020 beendet ist.

Die Parteien schlossen am 9.3.2020 einen Mietvertrag über die Anmietung einer Dachgeschosswohnung in der … durch den Beklagten. Das Mietverhältnis sollte laut mietvertraglicher Regelung am 01.04.2020 beginnen und die ordentliche Kündigung für zwei Jahre ausgeschlossen sein. Die monatliche Warmmiete betrug 735,00 €, zur Zahlung fällig jeweils im Voraus bis spätestens am dritten Werktag eines Monats. Der Beklagte hat die Schlüssel für die Wohnung nie entgegen genommen und keinerlei Mietzahlungen an die Klägerin geleistet. Die vereinbarte Mietsicherheit in Höhe von 1.830,00 € hat der Beklagte vor dem 01.04.2020 vollständig an die Klägerin gezahlt.

(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Am 20.03.2020 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und einem Mitarbeiter der Klägerin, in dem der Beklagte mitteilte, dass er an der Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung kein Interesse mehr habe und um Aufhebung des Mietverhältnisses bat. Unstreit[…]


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