BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 2273/06
Beschluss vom 19.03.2007
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2006 – 3 Ss 297/06 –,
b) das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 29. März 2006 – 3 Cs 13 Js 1891/05 – 173/06 -und Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. März 2007 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2006 – 3 Ss 297/06 – und das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 29. März 2006 – 3 Cs 13 Js 1891/05 – 173/06 – verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm und das Urteil des Amtsgerichts Herford werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T….
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle des unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt.
A.
I.
1.
Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von noch neun Monaten entzogen. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw beim verbotswidrigen Überholen auf einem Ba[…]