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Rechtsanwälte Kotz GbR

Klage des Mieters auf Rechnungslegung der Betriebskosten

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LG Oldenburg, Az.: 16 S 593/15, Urteil vom 26.04.2016

Die Berufung der Beklagten vom 30.11.2015 gegen das am 15.10.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen (Az.4 C 27/15) wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Niyazz /Shutterstock.com

I. Die Parteien streiten über eine Schadensersatzforderung wegen den Klägern entstandener Rechtsanwaltskosten. Die Parteien verband ein Mietverhältnis. Wegen Zahlungsverzuges mit Mietzinsforderungen forderten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2014 die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung des Rückstandes auf. Die Beklagten haben sich u. a. damit verteidigt, dass Gegenrechte der Beklagten den Eintritt der Verzugslage haben entfallen lassen.

Wegen der weiteren Feststellungen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 91 f. d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Wildeshausen hat die Beklagte unter teilweiser Aufrechterhaltung des zuvor erlassenen Versäumnisurteils verurteilt, an die Kläger 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2014 zu zahlen, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und der Geltendmachung des Mietrückstandes im Verzug befunden habe, so dass die Beklagte verpflichtet sei, die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten den Klägern als Schadensersatz zu erstatten. Weiterhin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die im Rechtsstreit vorgelegte Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2013 formell nicht wirksam sei, da sie den von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung nicht genüge.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte. Das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagten wegen der unzureichenden Betriebskostenabrechnung ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, was dazu führe, dass die Beklagte nur Zug um Zug gegen Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zur Zahlung verurteilt werden könne.

Die B[…]


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