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Dieselskandal – Zurückverweisung eines grob mangelhaften Ersturteils

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OLG München – Az.: 8 U 8353/21 – Urteil vom 03.02.2022

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II, 14. Zivilkammer (Einzelrichter), vom 25.10.2021 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000.- € festgesetzt.

V. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird abgesehen.
Tatbestand
Der Tatbestand des angefochtenen Urteils lautet:

 „Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal geltend.

Der Kläger kaufte am 23.07.2013 den von der Beklagten hergestellten, im Versäumnisurteil vom 10.12.2020 näher bezeichneten Pkw. In diesem war ein von der Konzernschwester der Beklagten, der Volkswagen AG, entwickelter und hergestellter Motor des Typs EA189 verbaut, der eine unzulässige Vorrichtung zur Abgasmanipulation enthielt, was zum Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt führte.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe aufgrund der engen Entwicklungszusammenarbeit mit der Volkswagen AG um die unzulässige Manipulation gewusst und den Kläger vorsätzlich sittenwidrig getäuscht und geschädigt, welcher den Pkw bei Kenntnis nicht gekauft hätte. Er macht Schadensersatz geltend in Höhe des Kaufpreises.“

Sodann folgt die Darstellung der Prozessgeschichte zu den Versäumnisurteilen (das Landgericht hat am 10.06.2020 ein klagezusprechendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen (Bl. 264 d.A.), das es mit weiterem Versäumnisurteil vom 17.06.2021 gegen den Kläger aufgehoben hat, Bl. 353 d.A.) und der Anträge, gefolgt von folgendem Satz zum Beklagtenvortrag:

„Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.“
Die nachfolgenden Gründe des angefochtenen Urteils lauten:

„Das Versäumnisurteil vom 17.06.2021 ist aufrechtzuerhalten, da die zulässige Klage unbegründet ist, § 343 ZPO.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch, insbesondere aus § 826, 823 Abs., 2, 852, 280 ff. BGB zu.

Eine Kenntnis der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, so dass eine sekundäre Darlegungslast derselben nicht zum Tragen kommt. Die bloße Entwicklungszusammenarbeit genügt hierfür ebenso wenig wie die Konzernverbundenheit,[…]


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