Oberlandesgericht Köln
Az: 8 U 42/06
Urteil vom 09.11.2006
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 28.04.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 34/04 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 64.184,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 60.316,00 EUR seit dem 01.03.2004 und in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.868,83 EUR seit dem 14.07.2005 zu zahlen. Die Widerklage im Übrigen wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, den Beklagten gegenüber Herrn U. K., Gut St. B., T.-weg, xxxxx L., von den vor dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 05.10.1997 über das Objekt C. Straße 528 und 530 in Höhe von 1.167,74 EUR und von den nach dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten über das Objekt C. Straße 528 in Höhe von 2.171,28 EUR freizustellen.
3. Die Hilfswiderklage wird als unzulässig verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Jede Partei darf die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist als Steuerberater, der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig. Beide Parteien hatten sich 1993 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen und traten nach außen unter der Kanzleibezeichnung „I. & M.“ auf. Im Innenverhältnis sollte jede Partei auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig werden.
Die Parteien mieteten mit Vertrag vom 15.10.1997 (Bl. 1 ff. AH) von dem Zeugen K. ab dem 15.12.1998 für die Dauer von fünf Jahren Büroräume in dem Objekt C. Straße 528 in L.. Das Mietverhältnis endete zum 15.12.2003. Auch im Objekt C. Straße 530 wurden Räumlichkeiten genutzt, die – zulässigerweise – untervermietet wurden. Die Parteien schafften gemeinsam eine Telefonanlage, einen Fotokopierer und einen Server für die Datenverwaltung und -speicherung an. Sie betrieben eine gemeinsame Telefon- und Telefaxanlage. Der Post- un[…]