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Rechtsanwälte Kotz GbR

Spekulationsgewinne und Verlustvortrag

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FG Rheinland-Pfalz
Az: 2 K 2223/02
Urteil vom 08.06.2004

In dem Finanzrechtsstreit XXX wegen Einkommensteuer 2000 hat der 2. Senat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Juni 2004 für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2002 wird dahin geändert, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Kläger unberücksichtigt bleiben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Spekulationsverluste aus dem An- und Verkauf von verschiedenen Wertpapieren in Höhe von insgesamt 5.784,24 DM (Differenz zwischen An- und Verkauf ./. 3.599,58 DM zuzüglich Werbungskosten 2.184,66 DM) erklärt. (Wegen der Zusammensetzung im einzelnen wird auf Bl. 16 ESt-Akten 2000 verwiesen.) Bereits im Vorjahr 1999 hatten sie 3oo Stück 3com-Aktien (3com corp. Shares O. N.) gekauft. Im August 2000 wurden ihnen 444,963 Stck. Palm-Aktien (Palm Inc. Shares DL-,001) gutgeschrieben (Bl. 13 und 42 ESt-Akten 2000).

Dem lag folgender Vorgang zugrunde: Die 3com hielt ab 1997 100 %, später zwischen 94 und 95 % der Anteile an Palm, die seit Herbst 1999 börsennotiert ist. Im Mai 2000 hatte 3com bekannt gegeben, sich von ihren Anteilen an Palm trennen zu wollen, um sich auf ihr Kerngeschäft Netzwerkprodukte konzentrieren zu können. Im Juli 2000 teilte 3com ihren Anteilseignern die Anteile an Palm in dem Verhältnis 1 (3com-Aktie) zu rund 1,48 (Palm-Aktie) zu, ohne dass die Anteilseigner hierfür eine gesonderte Leistung zu erbringen hatten.

In dem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 11. Dezember 2001 (Bl. 18 ff ESt-Akten 2000) setzte das Finanzamt die Verluste aus Spekulationsgeschäften erklärungsgemäß und darüber hinaus – gestützt auf das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2000, IV C 3-S 2256-176/00, FR 2000, 1098 – wegen der Aktienzuteilung Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kläger in Höhe von je 18.544,– DM (444,963 Stck. Palm x 83,35 DM = Aktienkurs der Palm per 31. Juli 2000) an, da die Übertragung von Sachwerten durch eine Kapitalgesellschaft, die keine Rückzahlung geleisteter Einlagen darstelle, als steuerpflichtige Gewinnausschüttung in Form einer Sachdividende anzusehen sei.

Mit hiergegen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendeten die Kläger ein, am[…]


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