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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beeinträchtigung Schlusserbeneinsetzung durch Austausch Testamentsvollstrecker

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 12/19 – Beschluss vom 04.11.2019

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Flensburg vom 13. November 2018 geändert. Der Antrag der Beteiligten zu 4 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Gerichtskosten zu je 1/4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert beträgt 20.000 €.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1 – 3 sind die drei Kinder der Erblasserin. Die Erblasserin und ihr am 19. November 2012 vorverstorbener Ehemann Hans-Werner K1 errichteten am 29. Juni 2001 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in dem sie ihre drei Kinder zu je 1/3 als Erben nach dem Tode eines jeden von ihnen einsetzten. Dem überlebenden Ehegatten vermachten sie alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Sachen. Die Beteiligte zu 1 erhielt aus dem Vermögen jeden Elternteils je ein Vorausvermächtnis. Sämtliche Bestimmungen des Testaments sollten, soweit nicht anders bestimmt und soweit gesetzlich zulässig, wechselbezüglich sein. Das Testament schließt mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Der Ehemann benannte den Beteiligten zu 3 zum Testamentsvollstrecker, die Ehefrau für den Fall ihres Vorversterbens ihren Ehemann und ansonsten ebenfalls den Beteiligten zu 3. Der Testamentsvollstrecker sollte die Vorausvermächtnisse erfüllen und den Nachlass auseinandersetzen. Er sollte die Aufgabe unentgeltlich ausüben. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Urkunde Bl. 46 – 48 d. BA.

Am 21. September 2007 schlossen die Eltern mit dem Beteiligten zu 3 einen Erbvertrag, in dem sie ein Vermächtnis zu Gunsten des Letzteren vereinbarten (Bl. 49 – 55 d. BA.). Am 9. April 2015 errichtete die Erblasserin ein notariell beurkundetes Testament, in dem sie die Einsetzung des Sohnes zum Testamentsvollstrecker in dem gemeinschaftlichen Testament widerrief und als neue Testamentsvollstreckerin die Beteiligte zu 4 bestimmte. Ersatzweise sollte das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der allerdings nicht aus dem Kreis der Kinder und deren Angehöriger sein sollte; auch Rechtsanwältin C1 sollte nicht in Frage kommen. Die Erblasserin ordnete eine Testamentsvollstreckervergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins an. Für den Fall, dass die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers unwirksam sein sollte, sollte die Anordnung der Testamentsvollstreckung vollumfänglich als aufgehoben ge[…]


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