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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Betreten einer Straße bei schlechten Sichtverhältnissen und starkem Berufsverkehr

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Konsequenzen unvorsichtigen Straßenüberquerens bei schlechtem Wetter
Ein scheinbar alltägliches Ereignis – das Überqueren einer Straße – wurde durch extrem schlechte Witterungsbedingungen und dichten Berufsverkehr zu einer juristischen Herausforderung. In diesem speziellen Fall konzentriert sich die Problematik auf die Verantwortung des Fußgängers und des Autofahrers beim Betreten der Straße in schwierigen Sichtverhältnissen, ein komplexes Puzzle aus Schuldfragen und Regeln des Straßenverkehrs.

Direkt zum Urteil Az.: 5 U 134/19 springen.

Verständnis der Verantwortung im Straßenverkehr
Die Kläger argumentierten, dass das Landgericht im vorliegenden Fall kein Anscheinsbeweis anwenden dürfe, da es sich um eine atypische Situation handele. Sie stützten sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, S. 50), das jedoch erhebliche Unterschiede zum gegenwärtigen Fall aufweist. Ebenso wurde angeführt, dass die allgemein erlaubte Geschwindigkeit am Unfallort bei den herrschenden extrem schlechten Witterungsbedingungen nicht unbedingt der Geschwindigkeit entsprechen müsse, die das Sichtfahrgebot erfülle.
Sachverständige Beweise und ihre Interpretation
Die Kläger führten an, dass der Sachverständige die Erkennbarkeit des Fußgängers nicht bestätigt, sondern nur als möglich erachtet habe. Diese Möglichkeit hänge von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Frage, ob der Gegenverkehr den Beklagten zu 1) nicht direkt behindert hätte und ob der Fußgänger vom nachfolgenden Gegenverkehr mit dem Abblendlicht angestrahlt worden wäre. Zusätzlich beeinflusste das schlechte Wetter die Sichtverhältnisse.
Abwägung der Betriebsgefahr und Mitverschulden
Eine besondere Rolle spielte das Gewicht der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) im Vergleich zum Mitverschulden des Geschädigten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dem Geschädigten hätte die schlechte Erkennbarkeit aufgrund seiner dunklen Kleidung bewusst sein müssen. Zudem hätte er die Gefahr vermeiden können, indem er entweder bis zum nächsten Fußgängerüberweg gegangen wäre oder ein Nachlassen des Verkehrs abgewartet hätte, um die Straße sicher zu überqueren.
Ein abschließender Blick auf den Fall
Letztendlich wog das Mitverschulden des Geschädigten so hoch, dass […]


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