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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachlassverbindlichkeiten – Steuerabzugsfähigkeit

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Bundesfinanzhof
Az: II R 37/08
Urteil vom 09.12.2009

Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.

Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbe zu 1/4 seines im Dezember 1997 verstorbenen Onkels. Zum Nachlass gehörte u.a. umfangreicher Grundbesitz. Es kam zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer in Höhe von 2.802.404,09 EUR gegen den Kläger von den zum Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geltend gemachten Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung lediglich die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten für den grundbuchamtlichen Vollzug der Teilerbauseinandersetzung über Immobilien in Höhe von 1.773,50 DM. Die Sachverständigenkosten für die zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung und der Erbschaftsteuererklärung vorgenommene Ermittlung der Grundstückswerte sowie die anlässlich der Erbauseinandersetzung angefallenen Notariats- und Rechtsanwaltskosten und weiteren Gerichtskosten ließ das FA nicht zum Abzug zu (Änderungsbescheid vom 28. Januar 2005). Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
Mit der Klage beantragte der Kläger, Sachverständigenkosten in Höhe von 274.964 DM und Notariats- und weitere Gerichtskosten anlässlich der Teilerbauseinandersetzung über Immobilien in Höhe von insgesamt 106.169,70 DM jeweils zu 1/4 sowie ihm persönlich entstandene Rechtsanwaltskosten für die Erbauseinandersetzung in Höhe von 321.815 DM in voller Höhe bei der Ermittlung des Werts des Erwerbs abzuziehen und die Erbschaftsteuer demgemäß um 68.533,26 EUR auf 2.733.870,83 EUR herabzusetzen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1905 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten zählten nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden un[…]


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