OLG Köln – Az.: 12 U 26/18 – Beschluss vom 15.08.2018
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2017 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln zum Az. 15 O 58/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 20.09.2018 Stellung zu nehmen. Sie mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
Gründe
Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet.
1.
(Symbolfoto: Gutesa/Shutterstock.com)Der Senat tritt der Wertung des Landgerichts bei, dass das zur Beantragung einer Vertragsübertragung von der Klägerin ausgestellte Formular, welches von den Geschäftsführern der A GmbH und der Beklagten am 03.08. und 10.08.2016 unterzeichnet wurde und in Kopie als Anlage K 2 zur Akte gereicht worden ist (Bl. 24-27 d. A.) nicht als Angebot der Beklagten auf Abschluss eines eigenständigen Darlehensvertrages mit der Klägerin angesehen werden kann. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Meidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 6 unten und 7 des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Se[…]