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Rechtsanwälte Kotz GbR

Treuwidrigkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers

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BAG, Az.: 6 AZR 96/07, Urteil vom 24.01.2008
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Dezember 2006 – 15 (11) Sa 1236/06 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Treuwidrigkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 1958 geborene Kläger war seit dem 1. August 2005 bei der Beklagten, einer Universität des Landes Nordrhein-Westfalen, als wissenschaftlicher Angestellter im Umfang von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 1.500,00 Euro teilzeitbeschäftigt. Der Kläger ist seit September 2003 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100.

Im Arbeitsvertrag vom 21. Juli 2005 heißt es:

“…

§ 1

Die Beschäftigung erfolgt …

1.2

O als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher Angestellter mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten wissenschaftlichen Angestellten.

1.3.2

O auf bestimmte Zeit gemäß § 57b (1) Satz 2 HRG bis zum 31.07.2007

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und dem Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der jeweils gültigen Fassung. Bei befristeten Beschäftigungen, insbesondere auch nach den Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT).

§ 3

Die Probezeit beträgt sechs Monate.

§ 5

Dem Angestellten obliegen Dienstleistungsaufgaben in Forschung und Lehre gemäß § 59 HG.

Das Beschäftigungsverhältnis dient der beruflichen Weiterbildung Schwerbehinderter.

…”

Mit einem vom “03.03.2005” datierten Schreiben, das am 20. Dezember 2005 abgesandt wurde, unterrichtete der Rektor der Beklagten den Personalrat über die beabsichtigte Kündigung des Klägers. In dem Schreiben heißt es:

“…

[…]


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