Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kapitalertragsteuer: Abstandnahme und Erstattung bei Körperschaften

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesfinanzhof
Az.: IV C 1 – S 2410 – 17/02

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG und zur Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b und § 44c EStG bei Körperschaften Folgendes:
1. NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften
a) Abstandnahme vom Steuerabzug
Unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 1.550 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u.a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe
– einen gemeinsamen Zweck verfolgt, – einen Gesamtnamen führt,
– unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,
– einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.
Das Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind.
Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 € nicht übersteigt, haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 3 B).
b) Erstattung von Kapitalertragsteuer
Im Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bleiben Gewinnausschüttungen auf der Ebene der empfangenden nicht steuerbefreiten Körperschaft gemäß § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Eine Erst[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv