Bundesfinanzhof
Az.: IV C 1 – S 2410 – 17/02
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG und zur Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b und § 44c EStG bei Körperschaften Folgendes:
1. NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften
a) Abstandnahme vom Steuerabzug
Unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 1.550 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u.a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe
– einen gemeinsamen Zweck verfolgt, – einen Gesamtnamen führt,
– unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,
– einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.
Das Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind.
Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 € nicht übersteigt, haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 3 B).
b) Erstattung von Kapitalertragsteuer
Im Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bleiben Gewinnausschüttungen auf der Ebene der empfangenden nicht steuerbefreiten Körperschaft gemäß § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Eine Erst[…]